Verein der Förderer der Gemeinschaftsgrundschule Bielstein e.V.
SATZUNG
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen ”Verein der Förderer der
Gemeinschaftsgrundschule Bielstein e. V.” und ist unter
dieser Bezeichnung in das Vereinsregister des Amtsge-
richtes Gummersbach eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 51674 Wiehl-Bielstein,
Weierhofweg – Schulzentrum.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steu-
erbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des
Vereins ist die Förderung der Erziehung, der Volks- und
Berufsbildung an der Gemeinschaftsgrundschule Biel-
stein.
Der Verein ist, selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Aufwendungen des
Vereins zur Erfüllung seines Zweckes dürfen nicht an
die Stelle von Aufwendungen des Schulträgers treten, zu
denen dieser nach Gesetz oder Vertrag allgemein ver-
pflichtet ist.
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmä-
ßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhal-
ten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Ver-
eins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergü-
tungen begünstigt werden.
(2) Der Zweck des Vereins ist es, die vorhandenen Kräfte
zum Wohle der Schüler zu nutzen und die Grundschule
Bielstein, sowie die dort tätigen Lehrerinnen und Lehrer
bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen, insbesondere durch
a. Unterstützung finanziell bedürftiger Schüler bei
Wanderungen, Schulfahrten, Theaterbesuchen und
sonstigen schulischen Veranstaltungen, die eine Ei-
genbeteiligung der Erziehungsberechtigten voraus-
setzen;
b. die Beteiligung bei der Anschaffung zusätzlicher
Lehr- und Arbeitsmittel;
c. die Beteiligung bei der Ausgestaltung der Schule;
d. Schulveranstaltungen fördern, für die es keine Zu-
schüsse der Stadt oder des Landes gibt.
(3) Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch unab-
hängig und neutral.
(4) Die vorstehend bezeichneten Aufgaben können durch
Beschluss der Mitgliederversammlung im Rahmen der
steuerbegünstigten Zwecke erforderlichenfalls erweitert
oder beschränkt werden, ohne dass es einer Satzungsän-
derung bedarf.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristi-
sche Person werden, die sich mit dem Zweck des Ver-
eins einverstanden erklärt. Der Verein strebt die Mit-
gliedschaft der Erziehungsberechtigten, Schüler und
Lehrer, sowie der ehemaligen Schüler der Schule an und
will auch dafür werben, dass sich Freunde und Förderer
der Schule dem Verein als Mitglieder anschließen.
(2) Die Aufnahme erfolgt durch eine schriftliche Beitrittser-
klärung gegenüber dem Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet:
a. durch Tod,
b. durch schriftliche Austrittserklärung des Mitgliedes
gegenüber dem Vorstand, mindestens vier Wochen
vor Ende des laufenden Geschäftsjahres.
c. durch Ausschluss, der durch den Vorstand erfolgen
kann, wenn das Mitglied den Interessen des Vereins
zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen trotz
wiederholter Ermahnungen nicht nachkommt, insbe-
sondere, wenn das Mitglied länger als sechs Monate
mit der Leistung der Beitragszahlung ganz oder
teilweise in Rückstand ist.
(4) Ist ein Vereinsausschluss durch den Vorstand erfolgt, so
kann das Mitglied auf Antrag durch die nächste Mitglie-
derversammlung den Ausschluss überprüfen lassen. Mit
Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung kann
der Ausschluss aufgehoben werden.
(5) In den Fällen des vorstehenden Absatzes 3b und 3c ist
der Mitgliedsbeitrag noch für das laufende Geschäftsjahr
zu zahlen und sofort fällig.
§ 4 Beiträge
Es wird ein Jahresmindestbeitrag durch die Mitgliederver-
sammlung festgesetzt. Der Beitrag ist zu Beginn des Ge-
schäftsjahres fällig. Ein Mitglied, dessen Mitgliedschaft wäh-
rend des laufenden Geschäftsjahres endet, hat keinen An-
spruch auf anteilige Beitragsrückerstattung.
§ 5 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist durch den
Vorstand einmal jährlich innerhalb der ersten drei Mo-
nate des neuen Geschäftsjahres einzuberufen.
Folgende Tagesordnungspunkte sind dabei vorgeschrie-
ben:
a. Bericht des Vorstandes
b. Rechnungslegung
c. Kassenprüfungsbericht
d. Beschluss über die Entlastung des Vorstandes
e. Neuwahl des Vorstandes, soweit diese ansteht
f. Wahl der Kassenprüfer
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt mit Stimmen-
mehrheit der erschienenen Mitglieder, soweit sich aus
der Satzung nicht etwas anderes ergibt.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom
Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 49 % der Mit-
glieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe dies
schriftlich gegenüber dem Vorstand beantragen.
(5) Die zu verhandelnde Tagesordnung muss in der Einla-
dung zur Mitgliederversammlung, die mindestens 14
Tage vorher schriftlich zu erfolgen hat, bezeichnet wer-
den.
Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung
aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens 7 Tage
vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversamm-
lung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung
einzureichen. Gehen Anträge später ein, können diese
unter Umständen als Dringlichkeitsanträge behandelt
werden. Die Dringlichkeit ist von der Mitgliederver-
sammlung mit einfacher Stimmenmehrheit festzustellen.
(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversamm-
lung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.
(7) Der Mitgliederversammlung obliegt u.a.:
a. die Festsetzung der Mitgliederbeiträge auf Antrag
des Vorstandes
b. die Festsetzung und Änderung der Satzung
c. Beschluss über Auflösung des Vereins
Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit
gefasst.
(8) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden
geleitet. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift auf-
zunehmen, die vom Versammlungsleiter und vom Pro-
tokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a. dem 1. Vorsitzenden
b. dem stellvertretenden Vorsitzenden
c. dem Schatzmeister
d. dem Schriftführer
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für
die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die gewählten Vor-
standsmitglieder sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so kann der Vor-
stand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen
vorläufigen Nachfolger bestimmen.
(4) Der Vorstand ist für die Geschäfte des Vereins verant-
wortlich. Er entscheidet in allen Fragen selbständig, die
nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
fallen. Die Aufgaben des Vorstandes bestehen insbeson-
dere in der Durchführung der Beschlüsse der Mitglie-
derversammlung und aller wirtschaftlichen, rechtlichen
und gesellschaftlichen Aktivitäten des Vereins. Be-
schlüsse des Vorstandes sind mit Stimmenmehrheit zu
fassen; Beschlussfassungen sind zu protokollieren.
(5) Der Verein wird vom 1. Vorsitzenden gerichtlich und
außergerichtlich alleine oder von seinem Stellvertreter
zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertre-
ten.
(6) Der Vorstand soll mindestens zweimal pro Geschäftsjahr
tagen.
(7) Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich und unent-
geltlich.
(8) Der oder die jeweilige Schulleiter(in) bzw. stellv. Schul-
leiter(in) und der oder die Vorsitzende der Schulpflegs-
chaft können an den Vorstandssitzungen, zu denen sie
geladen werden sollen, mit beratender Stimme teilneh-
men. Die Sitzungen des Vorstandes sind grundsätzlich
vereinsöffentlich.
§ 8 Kassenprüfer
Nach der Prüfung der Kasse haben die Kassenprüfer einen
Bericht vorzulegen, der bei der darauf folgenden Mitglieder-
versammlung verlesen und genehmigt werden muss.
Die Kassenprüfer dürfen maximal für zwei Wahlperioden
eingesetzt werden. Bei Ausfall eines Kassenprüfers wird bis
zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzprüfer kom-
missarisch bestellt.
§ 9 Förderungsgrundsätze
Verfügungen über vorhandene Beiträge und/oder Zuwendun-
gen kann der Vorstand bis zu einer Höhe von Euro 2.500,–
(inWorten: zweitausendfünfhundert) treffen. Verfügungen
über diesen Rahmen hinaus bedürfen der Beschlussfassung
durch die Mitgliederversammlung.
§ 10 Satzungsänderung
Über einen Antrag auf Änderung der Satzung darf nur ein
Beschluss gefasst werden, wenn der Antrag den Mitgliedern
mit der Einladung zur Mitgliederversammlung unter Wahrung
der Ladungsfrist bekanntgegeben wurde. Eine Satzungsände-
rung bedarf einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglie-
der.
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Die Beratung eines Antrages auf Auflösung des Vereins
ist nur zulässig, wenn den Mitgliedern der Antrag we-
nigstens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung
schriftlich vorlag.
(2) Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig,
wenn wenigstens die Hälfte der eingeschriebenen Mit-
glieder anwesend ist. Der Beschluss bedarf einer Mehr-
heit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
(3) Ist die Mitgliederversammlung für diesen Tagesord-
nungspunkt nicht beschlussfähig, so muss der Vorstand
innerhalb von zwei Monaten eine weitere Mitgliederver-
sammlung mit diesem Tagesordnungspunkt einberufen.
Diese Mitgliederversammlung kann die Auflösung ohne
Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschließen.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an
die Gemeinschaftsgrundschule Bielstein, die es unmit-
telbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat.
(5) Sollte zu dem Zeitpunkt der Auflösung des Vereins die
Gemeinschaftsgrundschule Bielstein nicht mehr als selb-
ständige Schule existieren, so fällt das Vermögen an den
Schulträger, die Stadt Wiehl, mit der Auflage, dieses
ausschließlich für die Förderung der Erziehung im schu-
lischen Bereich zu verwenden.
§ 12 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde am 05.05.1998 in der Mitgliederver-
sammlung beschlossen; sie tritt mit dem 05. Mai 1998 in
Kraft.
Änderungen zur Anpassung an die gemeinnützlichkeitsrechtli-
chen Grundsätze wurden in der Mitgliederversammlung am
03.12.2015 beschlossen und treten mit Beschluss in Kraft.
Wiehl-Bielstein, den 28.03.2022
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